Norm
StVO §19 Abs3 BVIIRechtssatz
Beim Einbiegen nach links in eine Vorrangstraße muß sich der Fahrzeuglenker, wenn er nach links nur eine beschränkte Sicht hat, zunächst unter ständiger Beobachtung der Verkehrslage auf der den Vorrang genießenden Straße schrittweise vortasten, bis er mit der eindeutigen Erkennbarkeit des beabsichtigten Einbiegemanövers rechnen kann; sodann ist dieses, sobald ein den Vorrang genießender Verkehr nicht zu sehen ist, raschestens auszuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074567Dokumentnummer
JJR_19660118_OGH0002_0110OS00248_6500000_001