RS OGH 1966/1/18 8Ob370/65

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Veröffentlicht am 18.01.1966
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Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Auch eine begründete Strafanzeige stellt eine schwere Eheverfehlung dar, es sei denn, daß sie zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen.

BGH vom 03.04.1963, IV ZR 219/62; Veröff: FamRZ 1963,515

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 370/65
    Entscheidungstext OGH 18.01.1966 8 Ob 370/65
    Ähnlich; Beisatz: Anzeige gegen Ehegattin, die gegen den Willen ihres Gatten eine Abtreibung der Leibesfrucht vornehmen ließ. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056974

Dokumentnummer

JJR_19660118_OGH0002_0080OB00370_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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