Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
War der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht mehr Halter des Kraftfahrzeuges und hat er den Unfall nicht verschuldet, so kann gegen ihn auch keine Forderung gemäß § 158 f VersVG übergehen. Daß der Versicherungsnehmer trotz mangelnder Deckung wegen Verzuges in der Zahlung der Erstprämie den Wagen weiterveräußert, macht ihn nicht für die Unfallsfolgen haftbar. Ein eigener Anspruch des Versicherers, der gemäß § 158 c VersVG den Verletzten entschädigte, auf Ersatz ist ein anderer als der nach § 158 f VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027622Dokumentnummer
JJR_19660119_OGH0002_0070OB00002_6600000_001