Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Dem Klagebegehren, die Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufzuheben, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil auch im Falle des Wohnungseigentums die einzelnen Eigentümer Miteigentümer zu ideellen Teilen der Liegenschaft bleiben, das Miteigentum also nicht real aufgeteilt wird. Eine gerichtliche Feilbietung ist aber gemäß § 9 WEG nicht zulässig. Dem Gesetz ist keineswegs zu entnehmen, dass an allen Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum bestehen müsse, um eine Aufhebung der Gemeinschaft gegen den Willen der Wohnungseigentümer auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013