Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Ein gem § 364 c ABGB dinglich wirksames Veräußerungsverbot hindert nicht die Giltigkeit eines vom Liegenschaftseigentümer mit einem Dritten vereinbarten Tausches von Grundstücken und berechtigt ihn auch nicht, die ihm aus diesem Tauschvertrag obliegenden Erklärungen zu verweigern. Nur die grundbücherliche Durchführung wird hinausgeschoben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
dingliche Wirkung des Veräußerungs- und BelastungsverbotesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022