Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Der Satz , daß ein Unternehmen nicht Gegenstand des Pfandrechtes sein kann, bedeutet, daß der Verpfändung nur die einzelnen Vermögenswerte eines Unternehmens als solche zugänglich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010025Dokumentnummer
JJR_19660119_OGH0002_0070OB00310_6500000_001