Norm
ABGB §1162 IAcRechtssatz
Aus der Mitteilung an einen Dienstnehmer, er möge "einstweilen pausieren", ergibt sich, daß der Dienstnehmer nichts getan hat, was den Dienstgeber gezwungen hätte, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungstermine und Kündigungsfristen zu lösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Suspendierung, Enthebung, Freistellung, Dienstfreistellung, Erklärung, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0029237Dokumentnummer
JJR_19660125_OGH0002_0040OB00144_6500000_002