Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Der Bestandgeber kann die Reparatur der Bestandsache schon vor der Rückstellung verlangen, wenn dies ein berechtigtes Interesse des Bestandgebers erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020826Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010