RS OGH 1966/1/26 3Ob11/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1966
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Norm

EO §39 Abs1 Z5 IIIE
EO §40 Abs1
EO §308 Abs1 C
EO §313 Abs1

Rechtssatz

Wird die Forderung des betreibenden Gläubigers einem anderen zur Einziehung überwiesen, so kann aus diesem Grund die Exekution nicht gem § 39 Abs 1 Z 5 oder § 40 Abs 1 EO eingestellt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Überweisung vor oder nach Einleitung der Exekution erfolgt ist. Zahlt aber der Drittschuldner und Verpflichtete dem Überweisungsgläubiger, so ist die Exekution in beiden Fällen auf Antrag des im zweiten Exekutionsverfahren Verpflichteten gem § 40 Abs 1 EO einzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/66
    Entscheidungstext OGH 26.01.1966 3 Ob 11/66
    JBl 1966,378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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