Norm
ABGB §530 BRechtssatz
Im Zweifel können die im Übergabsvertrag vereinbarten Rechte nicht einzeln für sich betrachtet werden, sondern der ganze Vertrag muss als Einheit behandelt werden (Recht des Übergebers zum freien Eingang und Ausgang auf dem ganzen übergebenen Besitz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019