Norm
ABGB §141 IGRechtssatz
Über den vom ehelichen Vater vor erreichter Großjährigkeit seines Sohnes beim Pflegschaftsgericht gestellten Antrag, wegen Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes das Erlöschen der Unterhaltspflicht auszusprechen, hat das Pflegschaftsgericht auch dann noch im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, wenn in der Zwischenzeit der unterhaltsberechtigte Sohn großjährig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005967Dokumentnummer
JJR_19660126_OGH0002_0060OB00312_6500000_001