RS OGH 1966/1/27 11Os184/65

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Veröffentlicht am 27.01.1966
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Norm

KFG 1955 §85 B6
KFG 1955 §86

Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der während einer Fahrt auf Grund eines zivilrechtlich begründeten Verlangens seitens einer körperbehinderten und mangels eines Führerscheines zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges nicht berechtigten Person dieser die Lenkung des Kraftfahrzeuges überläßt, kann für eine solche Überlassung für sich allein, also namentlich dann, wenn die Überlassung nicht als eine Pflichtverletzung oder ein mit einer Gefährdung verbundenes Imstichlassen darstellt, wegen der darauf entstandenen Folgen nach dem § 335 StG grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Abmahnen vor der Übernahme der Lenkung genügt in einem solchen Falle; eine weitere Pflicht, die Gefährdung zu verhindern, die mit der Lenkung eines Kraftfahrzeuges durch eine hiezu ungeeignete und nicht berechtigte Person verbunden ist, besteht in der Regel nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 184/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1966 11 Os 184/65
    Veröff: RZ 1966,160 = ZVR 1967/12 S 14 = SSt XXXVII/4

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065973

Dokumentnummer

JJR_19660127_OGH0002_0110OS00184_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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