Norm
EheG §56 CRechtssatz
Voraussetzungen der Anwendung dieser Gesetzesstelle. Erforderlich ist die Feststellung, daß der Kläger den Ehebruch der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden hat; es genügt nicht der Schluß, daß der Kläger eine solche Empfindung nicht haben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0057192Dokumentnummer
JJR_19660127_OGH0002_0050OB00225_6500000_001