Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Frage, ob beim Pfandverkauf nach § 368 HGB das Gericht nach der Wahl des Pfandgläubigers zur Mitwirkung herangezogen werden kann oder ob eine Mitwirkung des Gerichtes ausgeschlossen ist, ist im Gesetz nicht zweifelsfrei gelöst; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich (mit Darstellung der Literatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0087467Dokumentnummer
JJR_19660127_OGH0002_0050OB00334_6500000_001