Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Dabei ist es bedeutungslos, dass die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchsteiles zunächst auf Leistung geklagt, diesen Anspruchsteil aber ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0034771Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021