Norm
VersVG §158c Abs5Rechtssatz
Der Versicherer hat an den Dritten mangels eines besonderen zu ihm bestehenden Rechtsverhältnisses nur insoweit zu zahlen, als dieser den Deckungsanspruch gepfändet und überwiesen erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016