RS OGH 1966/2/2 7Ob14/66, 7Ob145/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1966
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Norm

VersVG §158c Abs5

Rechtssatz

Der Versicherer hat an den Dritten mangels eines besonderen zu ihm bestehenden Rechtsverhältnisses nur insoweit zu zahlen, als dieser den Deckungsanspruch gepfändet und überwiesen erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/66
    Entscheidungstext OGH 02.02.1966 7 Ob 14/66
    Veröff: VersR 1966,575
  • 7 Ob 145/13v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 145/13v
    Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte kann zur Hereinbringung seiner Schadenersatzforderung im Exekutionsverfahren den ? nur fingierten ? Anspruch des Versicherungsnehmers pfänden lassen und dann direkt gegen den Versicherer vorgehen. (T1)
    Veröff: SZ 2013/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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