TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/4 2002/11/0099

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §73 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0100 E 4. Juli 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des A in E, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg 1.) vom 16. April 2002, Zl. Ib- 277-99/2001, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und 2.) vom 15. April 2002, Zl. Ib-277-43/2002, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jeweils in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

den Beschluss gefasst:

Die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete (zur Zl. 2002/11/0099 protokollierte) Beschwerde wird zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

Spruch

Die gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete (zur Zl. 2002/11/0100 protokollierte) Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus den vorliegenden Beschwerden, den angefochtenen Bescheiden und dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0304, ergibt sich folgender Sachverhalt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer u.a. die Lenkberechtigung für vier Wochen entzogen. Die Zustellung erfolgte am 30. Mai 2001. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 eine an das Bezirksgericht Bregenz adressierte Berufung zur Post gegeben hatte, die beim Landeshauptmann von Vorarlberg erst am 21. Juni 2001 einlangte, stellte der Beschwerdeführer am 6. August 2001 einen an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Mit Spruchpunkt I seines Bescheides vom 6. September 2001 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab; mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0304, Spruchpunkt I dieses Bescheides aufgehoben hatte (die Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde erfolgte am 24. Jänner 2002), langte beim Landeshauptmann von Vorarlberg ein Devolutionsantrag ein, mit dem der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den seinerzeitigen Wiedereinsetzungsantrag begehrte.

Mit Bescheid vom 4. März 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. April 2002 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2002/11/0100 erhobene Beschwerde.

Mit Bescheid vom 16. April 2002 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2002/11/0099 erhobene Beschwerde.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit nach § 73 Abs. 2 AVG und im Recht auf Sachentscheidung, durch den zweitangefochtenen Bescheid ausdrücklich im Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

3.1. Die in den Beschwerdefällen maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten (auszugsweise):

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist ... ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten ... und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

...

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ... gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war ... .

...

§ 73.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ... über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde ... einzubringen. ... .

..."

§ 29 Abs. 1 FSG lautet (auszugsweise):

"§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. ... ."

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht gegen die bescheidmäßig erfolgte Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (so ausdrücklich im Zusammenhang mit dem FSG das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0255, mwN.). Gegen den erstangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg war auf der Grundlage dieser Rechtsprechung demnach Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Die dahin gehende und auch unmissverständlich formulierte Rechtsmittelbelehrung steht mit der Rechtslage in Übereinstimmung.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher, weil vor Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - vorlegenden Falls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.

3.2.2. Mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers begann zunächst die Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu laufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging die Entscheidungspflicht dieser Behörde jedoch mit der Entscheidung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 6. September 2001 (Spruchpunkt I) unter, weil mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers, wenn auch in rechtswidriger Weise, erledigt wurde.

Die Entscheidungsfrist beginnt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die Behörde zu laufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0212, sowie den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0280). Daraus folgt für die Beschwerdefälle, dass vor der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0304, an die belangte Behörde (am 24. Jänner 2002) keine Entscheidungspflicht für die nach dem zitierten hg. Erkenntnis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestand. Die Entscheidungsfrist konnte vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses nicht zu laufen beginnen.

Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz FSG betrug die Entscheidungsfrist der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag im zu Grunde liegenden Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung drei Monate.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der bereits am 27. Februar 2002 beim Landeshauptmann von Vorarlberg eingelangte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als verfrüht. Ein verfrühter und damit unzulässiger Devolutionsantrag bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keinen Übergang der Entscheidungszuständigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 92/07/0117, vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0021, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0266). Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz war demnach im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 4. März 2002, mit dem sie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abwies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unzuständig.

Angesichts der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm ausdrücklich und ausschließlich geltend gemachten Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt. Weder war die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages unzuständig, noch liegt in der Bejahung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch ihn in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt wurde, war diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2002

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110099.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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