Norm
VBG §13 Abs2Rechtssatz
Der Nachweis der Erlernung eines Handwerks kann auch in anderer Weise als durch ein Lehrzeugnis oder Gesellenprüfungszeugnis erbracht werden, jedoch setzt die Einstufung als gelernter Arbeiter gemäß § 13 Abs 2 VBG 1948 eine behördliche Anerkennung voraus, die durch faktische Tätigkeit allein nicht ersetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082030Dokumentnummer
JJR_19660208_OGH0002_0040OB00003_6600000_002