Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Die Auslegung einer Urkunde unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsauffassung kann allerdings vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn die Untergerichte eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0017849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018