RS OGH 1966/2/9 3Ob10/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1966
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Norm

EO §210 IVA
EO §216 I
EO §216 II

Rechtssatz

Es ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 210 EO und den Verteilungsgrundsätzen des § 216 EO, auf welche Weise ein etwa freiwerdender Meistbotrest an die noch nicht zum Zuge gelangten Gläubiger zu verteilen ist; daß nur jene Berechtigten zum Zuge kommen könnten, die gegen die Zuweisung der Kredithypothek Widerspruch erhoben haben, ist nicht einzusehen und würde gegen die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/66
    Entscheidungstext OGH 09.02.1966 3 Ob 10/66
    EvBl 1966/266 S 326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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