Norm
EO §210 IVARechtssatz
Es ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 210 EO und den Verteilungsgrundsätzen des § 216 EO, auf welche Weise ein etwa freiwerdender Meistbotrest an die noch nicht zum Zuge gelangten Gläubiger zu verteilen ist; daß nur jene Berechtigten zum Zuge kommen könnten, die gegen die Zuweisung der Kredithypothek Widerspruch erhoben haben, ist nicht einzusehen und würde gegen die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012