TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/4 2000/11/0335

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §22 Abs4;
FSG-GV 1997 §22 Abs5;
KFG 1967 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. D in G, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. Oktober 2000, Zl. 424.050/1-II/B/8/00, betreffend Widerruf der Bestellung eines sachverständigen Arztes nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. April 1998 bestellte der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) auf die Dauer von fünf Jahren als sachverständigen Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2000 widerrief der Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 4 FSG und § 22 Abs. 5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die Bestellung bzw. Ermächtigung der Beschwerdeführerin mit näher bezeichneten Berufssitzen als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Steiermark im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 14. April 2000 und 3. April 2000 habe die Bundespolizeidirektion Graz dem Landeshauptmann von Steiermark folgende Unzulänglichkeiten im Rahmen von Führerscheinuntersuchungen mitgeteilt:

1.) Herr G. sei am 19. Jänner 2000 durch die Beschwerdeführerin entsprechend dem Formular "Ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG" untersucht worden. Der Proband sei unter der Bedingung des Tragens einer Brille für "geeignet" befunden worden. Die ärztliche Amtssachverständige des polizeiärztlichen Dienstes habe dazu mitgeteilt, und sei dies auch auf dem vom Führerscheinwerber auszufüllenden Anamneseblatt ersichtlich, dass dieser die Medikamente Tegreton und Rivotril, beides Antiepileptika, einnehme. Auf Grund dieser Information hätte die Beschwerdeführerin den Kandidaten unverzüglich an den Amtsarzt zuweisen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ein fachärztliches Gutachten eines Neurologen eingeholt, wobei die Wertung dieser fachärztlichen Stellungnahme ausschließlich dem Amtsarzt obliege. Außerdem habe die Beschwerdeführerin "aus der Tatsache einer bestehenden derzeit unter Kombinationsdauertherapie anfallsfreien Grandmalepilepsie den Schluss einer uneingeschränkten, unbefristeten Tauglichkeit eines Kfz gezogen", wobei jedenfalls eine Befristung einer Eignung zur weiteren Verlaufsbeobachtung nötig sei.

2.) Am 7. Februar 2000 habe die Beschwerdeführerin Frau R. untersucht. Auch hier sei aus dem von der Führerscheinkandidatin ausgefüllten Anamneseblatt ersichtlich, dass die Medikamente Depakine und Suxinutin eingenommen werden. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2000 habe die ärztliche Amtssachverständige der Bundespolizeidirektion Graz ausgeführt, dass es sich um antiepileptische Mittel handle. Die Beschwerdeführerin habe "daraus den Schluss auf uneingeschränkte und befristete (wohl gemeint: unbefristete) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gezogen".

3.) Am 23. Februar 2000 sei Herr F. durch die Beschwerdeführerin untersucht worden. Aus dem Gutachten der Beschwerdeführerin ergebe sich, wie auch aus der Stellungnahme der polizeiärztlichen Amtssachverständigen ersichtlich werde, dass beim Probanden eine augenfachärztlich bestätigte, unkorrigierbare Sehschwäche am linken Auge von 0,15 festgestellt worden sei. Dabei handle es sich um eine so genannte funktionelle Einäugigkeit bei Amblyopie, welche einerseits eine Zuweisung zum Amtsarzt und andererseits eine fünfjährige Befristung erfordere. Die Beschwerdeführerin habe keine Zuweisung veranlasst, sondern eine unbefristete Eignung ausgesprochen. Auch eine Anfrage 12 Tage nach der Erstellung des Gutachtens bei der Bundespolizeidirektion Graz, ob denn eine Zuweisung zum Amtsarzt notwendig sei, ändere an dieser Feststellung nichts.

4.) Am 6. März 2000 sei Frau K. durch die Beschwerdeführerin untersucht worden. Zu deren Führerscheingutachten habe die polizeiärztliche Amtssachverständige Folgendes festgestellt:

"Mit 8. März 2000 wird neuerlich, zusammen mit einem Führerscheingutachten vom 6. März 2000 eine schriftliche Anfrage an die Führerscheinstelle gerichtet, ob 'anhand dieser Befunde trotzdem eine FA-Amtsarztzuweisung notwendig sei'. Konkret leidet der Führerscheinwerber an Myasthenia gravis.

Ein beigeschlossener Laborausdruck der Immunologischen Klinik vom 24. September 1999 enthält die Äußerung, dass beim Lenken eines Kfz keine Beeinträchtigung gegeben sei und die Fahrtüchtigkeit bestehe. In demselben Schreiben scheint jedoch unter der Rubrik - Klinische Diagnose - Folgendes auf: Schwäche in den Beinen seit 1996, Doppelbilder, Ptosis (herabhängende Augenlider) und Schwäche in den Fingern.

Diese Symptome sind typisch für die Myasthenia gravis, die eine Autoimmunerkrankung darstellt und belastungsabhängig zu einer Ermüdung und zu Ausfällen der Muskulatur, besonders im Gesichts- und Augenbereich, führen kann und einer konsequenten Therapie bedarf.

Es handelt sich somit um ein gravierendes komplexes Leiden, welches sehr wohl die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen kann und

1.

zwingend eine Zuweisung zum Amtsarzt erforderlich macht,

2.

eine umfassendere Abklärung als einen Laborbefund erfordert sowie eine Stellungnahme durch einen internistischen Facharzt in dem vom FSG vorgegebenen Umfang, unter Umständen auch eine augenärztliche Stellungnahme zum Ausschluss von Doppelbildern,

              3.              die Notwendigkeit und Dauer einer befristeten Eignung bzw. die Vorschreibung von Bedingungen, wird sich aus diesen Befunden/Stellungnahmen ergeben.

Fr. Dr. A. ist offenbar weder die Vorgangsweise nach dem Führerscheingesetz bekannt, noch zieht sie die notwendigen medizinischen Schlüsse."

              5.)              Bezüglich einer weiteren Untersuchung der Frau H. habe die Bundespolizeidirektion folgenden Sachverhalt mitgeteilt:

"Auftragsgemäß wird zu dem vorgelegten Führerscheinakt H.

Folgendes berichtet: Das Führerscheingutachten, die oben Genannte betreffend, wurde von Frau Dr. A., sachverständige Führerscheinärztin, erstellt. Wegen eines korrekturbedürftigen Visus wurde das Tragen einer Brille zur Bedingung gemacht und Frau H. für die Führerscheingruppe 1 unbefristet geeignet beurteilt.

Allerdings ist im Anamneseteil des Führerscheingutachtens von der Kandidatin angekreuzt worden, dass sie unter Schwindelanfällen leide und ein Nervenleiden habe.

Diese beiden anamnestischen Angaben hätten eine Zuweisung zum Amtsarzt und in der Folge eine genaue Abklärung erforderlich gemacht. Es stellt sich die Frage, ob bloße Oberflächlichkeit vorliegt und das Anamneseblatt von der Ärztin nicht beachtet worden ist, oder ob auf Grund mangelnder fachlicher Qualifikation die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise missachtet worden ist. "

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei sodann zu diesen festgestellten Sachverhalten die ärztliche Amtssachverständige bei der Fachabteilung für das Gesundheitswesen ersucht worden, eine Stellungnahme abzugeben. In der fachlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2000 habe die ärztliche Amtssachverständige zu den eben genannten fünf Anlassfällen Folgendes ausgeführt:

"Nach Durchsicht der Führerscheinakten kann auch von ha. aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass seitens der medizinischen Sachverständigen deutliche Unzukömmlichkeiten hinsichtlich der Befund- und Gutachtenerstellung festgestellt werden können. Dies äußert sich einerseits in der fehlenden Sachkenntnis bezüglich Krankheitsbildern und ihrer Auswirkung auf das Lenken von KFZ als auch in einer fehlerhaften Vorgangsweise gegenüber den gesetzlichen Vorschriften, wobei anscheinend mehrfach den gesetzlichen Vorschriften des § 8 FSG nicht entsprochen wurde.

In Absatz 2 wird hierzu dezidiert ausgeführt: 'sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.' Dies kommt auch in der Gestaltung des Formblattes für die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG zum Ausdruck, wo bereits ersichtlich ist, dass bei erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen automatisch die Zuweisung zum Amtsarzt vorgesehen ist."

In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Steiermark nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, aus den zu Punkt 1.) bis 5.) "geschilderten Sachverhalten" ergebe sich, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens jeweils besondere Befunde notwendig gewesen wären. Dies werde einerseits durch die Stellungnahme der polizeiärztlichen Amtssachverständigen und andererseits durch die ärztliche Stellungnahme der Fachabteilung für das Gesundheitswesen bestätigt. Somit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 2 FSG vorgegangen sei. "Schlussendlich" komme daher der Landeshauptmann von Steiermark zur Ansicht, dass die vom FSG bzw. der FSG-GV einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin übertragenen Aufgaben von der Beschwerdeführerin nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden seien und daher auf Grund der nachgewiesenen Missstände die Bestellung bzw. Ermächtigung zu widerrufen gewesen sei. Zufolge § 64 Abs. 2 AVG 1991 könne die Behörde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheine. Die angeführten Mängel berechtigten nach Ansicht des Landeshauptmannes von Steiermark die Anwendung der vorgenannten Gesetzesstelle, da Bewerber um eine Lenkberechtigung, deren gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht eindeutig festgestellt worden sei, von der Teilnahme am Straßenverkehr wegen der damit verbundenen Gefährdung des öffentlichen Wohles auszuschließen seien.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, einige Bestimmungen der FSG-GV seien "so definiert, dass sie Fragen hinsichtlich der Vollziehung offen lassen", z.B. Zuweisung zum Amtsarzt aus bestimmten Gründen. In den Behörden der Steiermark würden insbesondere bei der Zuweisung zum Amtsarzt verschiedenen Vorgangsweisen eingehalten. Sämtliche zu Punkt 1.) bis 5.) vorgeworfenen Unzulänglichkeiten seien medizinisch durch Vorlage der entsprechenden fachärztlichen Stellungnahmen abgeklärt gewesen.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gab der Berufung mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge und widerrief gemäß § 34 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 128 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die Bestellung bzw. Ermächtigung der Beschwerdeführerin mit den näher bezeichneten Berufssitzen als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dann, wenn in das Gutachten des sachverständigen Arztes Facharztbefunde bzw. fachärztliche Stellungnahmen integriert sind bzw. vom sachverständigen Arzt in dessen Gutachten miteinbezogen (berücksichtigt) werden, mit einer einzigen gesetzlichen Ausnahme die Zuständigkeit des Amtsarztes gegeben sei. Dass im Falle des Erfordernisses einer fachärztlichen Stellungnahme die Zuständigkeit des Amtsarztes gegeben sei bzw. vom sachverständigen Arzt die Zuweisung der Bewerber um eine Lenkberechtigung zum Amtsarzt zu erfolgen habe, sei letztlich auch aus der Gestaltung des Formblattes für die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid angegebenen Missstände bei der Erstellung der Gutachten durch die Beschwerdeführerin in deren Eigenschaft als sachverständige Ärztin seien unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass diese entweder unter Einbeziehung von fachärztlichen Befunden und Stellungnahmen erfolgt seien oder die Führerscheinwerber anlässlich ihrer Untersuchung Angaben gemacht hätten, auf Grund welcher von Verdachtsmomenten im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV auszugehen und demnach noch (ergänzende) fachärztliche Stellungnahmen einzuholen gewesen wären, somit eindeutig eine amtsärztliche Zuständigkeit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gegeben gewesen sei. Indem die Beschwerdeführerin entgegen den Bestimmungen des FSG bzw. der FSG-GV wiederholt ihre Zuständigkeit zur Gutachtenerstellung über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung in Anspruch genommen habe, sei allein schon aus diesem Grunde von erheblichen Missständen in der Gutachtenerstellung im Sinne des § 22 Abs. 5 FSG-GV auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

              1.              Die einschlägigen Bestimmungen des FSG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 134/1999 lauten (auszugsweise):

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; ... .

...

Sachverständige

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

...

2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

...

Sonstige Zuständigkeiten

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

...

2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):

"Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22.

...

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hiervon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

..."

2. § 8 Abs. 1 FSG sieht in Abkehr von § 67 Abs. 2 KFG 1967 die Beibringung des ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung eines Lenkberechtigungswerbers durch diesen selbst vor. Der Gesetzgeber versprach sich hievon, wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl.  die RV 714 BlgNR 20. GP, 36), eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens allerdings besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das Gutachten gemäß § 8 Abs. 2 FSG von einem Amtsarzt zu erstellen. Dass damit eine Abgrenzung von Aufgabenbereichen vorgenommen wurde, geht auch aus der Formulierung in den erwähnten Gesetzesmaterialien hervor, wonach "nach wie vor" nur ein Amtsarzt befugt sein sollte, das ärztliche Gutachten zu erstellen, wenn der Antragsteller gesundheitliche oder psychologische Mängel aufweist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann es dabei keine Rolle spielen, ob der Lenkberechtigungswerber bereits anlässlich der Untersuchung beim sachverständigen Arzt fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, oder ob sich erst im Zuge dieser Untersuchung ergibt, dass besondere Befunde erforderlich sind. Auch wenn der Facharzt in einem vom Lenkberechtigungswerber bereits mitgebrachten fachärztlichen Befund zur Beurteilung gelangt sein sollte, dass trotz Vorliegens eines gesundheitlichen Mangels keine Bedenken gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, fällt die sachverständige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigungswerbers in den (alleinigen) Aufgabenbereich des Amtsarztes. Gemäß § 22 Abs. 4 FSG-GV ist in solchen Fällen vom sachverständigen Arzt - ganz im Sinne der oben dargestellten Aufgabenverteilung zwischen sachverständigem Arzt und Amtsarzt - eine Zuweisung zum Amtsarzt vorzunehmen. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, eine solche Zuweisung könne unterbleiben, wenn bereits fachärztliche Befunde zur Untersuchung mitgebracht werden, weil dann keine fachärztlichen Stellungnahmen mehr erforderlich wären, führte dazu, dass der Lenkberechtigungswerber durch von sich aus erfolgte Vorlage solcher fachärztlicher Stellungnahmen der Gutachtenserstellung durch den für diese Fälle allein zuständigen Amtsarzt ausweichen könnte. Eine zu diesem Ergebnis führende Auslegung wäre aber mit den dargestellten gesetzgeberischen Absichten nicht vereinbar.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in den von der Erstbehörde festgestellten fünf Anlassfällen eine Zuweisung zum Amtsarzt jeweils unterlassen und die ärztlichen Gutachten selbst erstellt zu haben. Sie bringt in der Beschwerde ausdrücklich vor, dass "sämtliche Fälle" medizinisch korrekt "und auf Grund der vorliegenden fachärztlichen Gutachten ... entschieden" worden seien. Damit räumt die Beschwerdeführerin freilich ein, die ihr vorgelegten "fachärztlichen Gutachten" selbst verwertet zu haben. Den von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen der Erstbehörde, es sei auf Grund der Auffälligkeiten in den fünf oben dargestellten Fällen davon auszugehen gewesen, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Lenkberechtigungswerber fachärztliche Stellungnahmen notwendig gewesen seien, tritt die Beschwerdeführerein nicht entgegen, sondern führt nur auf der Basis ihrer - wie dargelegt:

unrichtigen - Rechtsansicht ins Treffen, dass sie infolge der ihr bereits vorgelegten "fachärztlichen Gutachten" keine Zuweisung zum Amtsarzt vorgenommen habe, weil sich solche Befunde bzw. Stellungnahmen nicht mehr als erforderlich erwiesen hätten. Damit bleibt aber unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Fällen, obwohl eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Lenkberechtigungswerber von fachärztlichen Stellungnahmen abhing, eine Zuweisung der Antragsteller zum Amtsarzt unterließ. Dieses Verhalten ist nach dem bisher Gesagten in rechtlicher Sicht als Verstoß gegen § 22 Abs. 4 FSG-GV zu qualifizieren.

Gemäß § 22 Abs. 5 FSG-GV ist die Bestellung bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenserstellung zu widerrufen. Angesichts des Umstands, dass in § 22 Abs. 4 FSG-GV dem sachverständigen Arzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Lenkberechtigungswerbern und die Erstattung des Gutachtens verwehrt ist, wenn hiezu fachärztliche Befunde erforderlich sind und eine Zuweisung zum Amtsarzt zu erfolgen hat, hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass nachgewiesene Missstände bei der Gutachtenserstellung im Sinne des § 22 Abs. 5 FSG-GV auch dann vorliegen, wenn ein sachverständiger Arzt in einer Reihe von Fällen die gebotene Zuweisung zum Amtsarzt unterlässt und selbst das ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung eines Lenkberechtigungswerbers erstellt. Sowohl das FSG als auch die FSG-GV sind erkennbar davon geleitet, dass nur solche Ärzte in der Vertrauensposition eines sachverständigen Arztes verbleiben sollen, die nicht nur ihre Gutachten in fachlich einwandfreier Weise erstatten, sondern auch die normierte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche beachten und dort, wo die Zuweisung zum Amtsarzt geboten ist, diese auch vornehmen und von einer unzuständigen Gutachtenserstattung Abstand nehmen. Ob das unzulässiger Weise selbst erstattete Gutachten fachlich korrekt ist, hat dabei wegen der schon vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenzuweisung "heikler" Fälle an den Amtsarzt außer Betracht zu bleiben.

Da die Beschwerdeführerin jedenfalls in mehreren Fällen entgegen § 22 Abs. 4 FSG-GV die gebotene Zuweisung zum Amtsarzt unterlassen und die ärztlichen Gutachten selbst erstattet hat und die belangte Behörde wegen dieses Verhaltens das Vorliegen nachgewiesener Missstände in der Gutachtenerstellung bejahen durfte, kann der Widerruf der Bestellung der Beschwerdeführerin als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 22 Abs. 5 FSG-GV im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501.

Wien, am 4. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110335.X00

Im RIS seit

20.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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