TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/4 2002/11/0116

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §27 Abs1 Z2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. April 2002, Zl. RU6- St-M-0120/0, betreffend Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2001 auf Ausfolgung seines Führerscheines abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines mit der Begründung abgewiesen, in dem von der Bundespolizeidirektion Wien am 18. März 1990 ausgestellten Führerschein sei eine Befristung bis 21. Oktober 1997 eingetragen. In der Folge sei keine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung erfolgt. In der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung mache er im Wesentlichen geltend, die Rechtsansicht der Behörde, die Lenkerberechtigung sei mit Ablauf des 21. Oktober 1997 erloschen, weil er nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt habe, sei verfehlt. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu erwidern, dass der Führerschein des Beschwerdeführers vom 18. März 1990 im "Raum für behördliche Eintragungen" den Vermerk aufweise: "Die Gültigkeit dieses Führerscheines ist bis 21. Oktober 1997 befristet. Wien, am 21. Oktober 1996." Der Beschwerdeführer habe sich in einem näher bezeichneten Verfahren wie folgt gerechtfertigt: "Die letzte Frist vom 21. Oktober 1997 habe ich nicht löschen lassen. Ich bin nicht mehr auf das VA gegangen." Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G mit Ablauf des 21. Oktober 1997 erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass ihm die Lenkerberechtigung wieder erteilt worden sei. Die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines sei zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B besitze, müsse im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung geprüft werden. Dazu bedürfe es jedoch eines entsprechenden Antrages bei der Kraftfahrbehörde erster Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm im Jahr 1995 zwei Mal die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Er behauptet, er habe sich während der Entziehungsdauer wohl verhalten, versehentlich sei aber die im Führerschein vermerkte Befristung nicht gelöscht worden. Er vertritt die Auffassung, im Hinblick darauf, dass seither mehr als fünf Jahre verstrichen seien, sei "auf diese Vorentzüge wegen Verjährung bzw. Verfristung" nicht mehr Bedacht zu nehmen. Er führt zudem aus, der Verwaltungsgerichtshof habe zu § 73 KFG 1967 die Auffassung vertreten, "dass die Befristung als Bewährungszeit zu sehen ist". Der Beschwerdeführer habe sich "innerhalb der damaligen 12 monatigen Befristung" nichts zu Schulden kommen lassen. § 73 Abs. 1 KFG 1967 biete keine Rechtsgrundlage dafür, eine schon bestehende unbefristete Lenkerberechtigung in eine solche zu verwandeln, deren Gültigkeit nunmehr nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen soll. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige, "dass die im Jahr 1996 ausgesprochene Befristung ipso iure erloschen ist und irrtümlicherweise bislang im Führerschein nicht gelöscht wurde". Im Falle der Beischaffung der Verwaltungsakten hätte der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht, "dass diese Vorentzüge (2 Entzüge aus dem Jahr 1995) verjährt, bzw. verfristet sind und daher bei einer allfälligen Festsetzung einer Entzugsdauer auf Grund des andernfalls vom Oktober 2000 nicht mehr berücksichtigt werden hätten dürfen". Die Unmöglichkeit der Beischaffung der Akten des Verkehrsamtes könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, weil nicht auszuschließen sei, dass die Befristung im Führerschein irrtümlich noch nicht gestrichen worden sei.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegen zu halten:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die "Vorentzüge" aus dem Jahr 1995 hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, ist ihm zu erwidern, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit geht - im Rahmen eines derartigen Entziehungsverfahrens wären strafbare Handlungen und deshalb gesetzte Entziehungsmaßnahmen im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit (§ 7 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG) von Bedeutung gewesen - , sondern allein darum, ob die dem Beschwerdeführer im Jahr 1990 erteilte Lenkerberechtigung infolge einer am 21. Oktober 1996 erfolgten Befristung mit Ablauf der Frist am 21. Oktober 1997 erloschen ist.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, das KFG 1967 biete keine Rechtsgrundlage dafür, eine schon bestehende unbefristete Lenkberechtigung in eine befristete zu ändern, deren Gültigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen Ausführungen offenbar auf das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 80/02/3515, das zur Rechtslage vor der 6. KFG-Novelle BGBl. Nr. 362/1982 ergangen ist. Auf Grund der durch die 6. KFG-Novelle erfolgten Änderung des § 65 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 KFG 1967 wurde es ermöglicht, eine Lenkerberechtigung von vornherein nur befristet, d.h. für eine bestimmte Gültigkeitsdauer, zu erteilen oder eine bereits erteilte (unbefristete) Lenkerberechtigung im Nachhinein durch eine Befristung einzuschränken. Ist eine Lenkerberechtigung befristet, so hat dies zur Folge, dass die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0075, mwN; vgl. nunmehr § 27 Abs. 1 Z. 2 FSG). Der Beschwerdeführer verkennt demnach die Wirkung einer Befristung der Lenkerberechtigung, wenn er meint, die Befristung sei "als Bewährungszeit zu sehen, innerhalb der sich der Besitzer der Lenkerberechtigung nichts zu Schulden kommen lassen dürfe". Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne allerdings ein bestimmtes Erkenntnis nennen zu können, in dem Derartiges ausgesprochen worden wäre. Der Beschwerdeführer verwechselt offenbar die Befristung mit der festgesetzten Entziehungszeit nach § 73 Abs. 2 bzw. § 74 Abs. 1 KFG 1967 im Falle der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit. In diesen Fällen hat der Betreffende durch Wohlverhalten innerhalb der Entziehungszeit zu beweisen, dass er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat. Im Falle einer Befristung der Lenkerberechtigung hat der Fristablauf jedoch, wie bereits ausgeführt, das Erlöschen der Lenkerberechtigung zur Folge. Wird ein Antrag auf Verlängerung oder (Wieder-)Erteilung gestellt - in beiden Fällen handelt es sich um einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung - hat die Kraftfahrbehörde u.a. zu prüfen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist (siehe auch dazu das zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. April 1993). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist somit nicht "die im Jahr 1996 ausgesprochene Befristung ipso iure erloschen", sondern es ist die Lenkerberechtigung durch Fristablauf erloschen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Befristung "irrtümlicherweise bislang im Führerschein nicht gelöscht wurde".

Im Hinblick auf die Eintragung der Befristung im Führerschein und die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe "die letzte Frist vom 21. Oktober 1997 nicht löschen lassen", er sei nicht mehr "auf das VA gegangen", durfte die belangte Behörde als erwiesen annehmen, dass die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid befristet wurde, auch wenn die diesbezüglichen Verwaltungsakten, deren Beischaffung die Behörde versucht hatte, nicht mehr auffindbar waren. Dass die Eintragung der Befristung ohne bescheidmäßige Grundlage verfügt worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet. Auch die Beschwerde enthält diesbezüglich kein konkretes Vorbringen. Die Beschwerdeausführungen, es sei nicht auszuschließen, dass "die Befristung im Führerschein irrtümlich noch nicht gestrichen war" beruht auf dem Verkennen der oben dargestellten Rechtslage. Die Befristung wäre nur dann zu streichen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer auf Grund eines Antrages auf Verlängerung oder Wiedererteilung der Lenkerberechtigung eine Lenkerberechtigung für die Zeit nach Ablauf der Frist erteilt worden wäre. Dass er einen solchen Antrag gestellt habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im Hinblick darauf, dass die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers mit Ablauf der Frist (21. Oktober 1997) erloschen ist, erweist sich die Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheines als nicht rechtswidrig.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110116.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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