RS OGH 1966/2/11 6Ob287/65, 1Ob670/90, 2Ob198/98a

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Veröffentlicht am 11.02.1966
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Norm

KO §39 Abs2

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner haftet als unredlicher Besitzer (§§ 335, 336 ABGB), wenn es sich um den Wertersatz handelt, zwar für den zufälligen Untergang und für die zufällige Beschädigung der Sache, aber trotzdem nur insoferne als der Schaden ohne seinen Besitz nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064626

Dokumentnummer

JJR_19660211_OGH0002_0060OB00287_6500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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