Norm
KO §39 Abs2Rechtssatz
Der Anfechtungsgegner haftet als unredlicher Besitzer (§§ 335, 336 ABGB), wenn es sich um den Wertersatz handelt, zwar für den zufälligen Untergang und für die zufällige Beschädigung der Sache, aber trotzdem nur insoferne als der Schaden ohne seinen Besitz nicht eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064626Dokumentnummer
JJR_19660211_OGH0002_0060OB00287_6500000_006