RS OGH 1966/2/15 8Ob39/66, 2Ob549/78, 4Ob120/08p

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Veröffentlicht am 15.02.1966
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Norm

EO §390 IVA

Rechtssatz

Eine Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung kann das Gericht nicht setzen, da es den gefährdeten Parteien anheimgestellt bleiben muß, ob und wann sie die Sicherheitsleistung erlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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