Norm
EO §390 IVARechtssatz
Eine Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung kann das Gericht nicht setzen, da es den gefährdeten Parteien anheimgestellt bleiben muß, ob und wann sie die Sicherheitsleistung erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014