RS OGH 1966/2/16 6Ob44/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1966
beobachten
merken

Norm

ZPO §375
ZPO §503 Z2 C3a

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung nicht gehalten ist, auch die Parteienvernehmung zu wiederholen, gilt nur, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen bestimmte Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Er gilt aber dann nicht, wenn das Erstgericht eine bestimmte Tatsache auf Grund der Aussage eines Zeugen und einer Partei als erwiesen angenommen hat, das Berufungsgericht die Zeugenaussage aber nicht für glaubwürdig hält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040618

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0060OB00044_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten