RS OGH 1966/2/17 2Ob22/66, 5Ob563/81, 9Ob54/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1966
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Norm

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

Rechtssatz

Schon in der Erhebung einer Widerklage liegt die Geltendmachung der Aufrechnung durch den Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/66
    Entscheidungstext OGH 17.02.1966 2 Ob 22/66
  • 5 Ob 563/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 563/81
    Vgl; Beisatz: Dies gilt aber jedenfalls nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens über die Klagsforderung ein Vergleich zustandekommt, von dessen Bereinigungswirkung die Widerklagsforderung ausdrücklich ausgenommen wird, sodaß nur mehr das Verfahren über die Widerklage fortgesetzt wird. (T1)
  • 9 Ob 54/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 54/17g
    Vgl aber; Beisatz: Dies kann keine allgemeine Geltung beanspruchen. (T2)
    Beisatz: Die Beurteilung, wie das Vorbringen oder Prozesserklärungen einer Partei zu verstehen sind, richtet sich stets nach dem Umständen des Einzelfalls. (T3)
    Beisatz: Der Wille, mit einer Gegenforderung gegen die Klagsforderung aufzurechnen, muss im Prozess eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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