Norm
ABGB §823Rechtssatz
Der Anspruch des Erbschaftsklägers geht nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasst jeden Erwerb der mit Erbschaftsmitteln gemacht wurde, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen oder den Eingang aus der Eintreibung von Nachlassforderungen (Klang2 III S 9 u 1067 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013133Dokumentnummer
JJR_19660217_OGH0002_0010OB00013_6600000_001