Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Nach § 18 BStG gebührt nicht der Ersatz entgangenen Gewinns. Ertragsminderung wegen eingeschränkter Viehhaltung, weil Weideland enteignet wurde, bedeutet erlittenen Schaden. Auf die Möglichkeit der Erwerbung von Ersatzland oder der zinsbringenden Anlegung des Entschädigungsbetrages ist jedoch Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0030395Dokumentnummer
JJR_19660217_OGH0002_0020OB00386_6500000_001