Norm
ABGB §1165 DRechtssatz
Wer zum Zwecke einer Bauführung einen Baumeister zum Generalunternehmer bestellt, haftet für das Entgelt der von diesem unerlaubterweise im Namen des Bauherrn geschlossenen Werkverträge und Kaufverträge nicht, selbst wenn er sich den daraus entstandenen Nutzen zuwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025963Dokumentnummer
JJR_19660223_OGH0002_0070OB00040_6600000_002