RS OGH 1966/2/23 7Ob40/66

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Veröffentlicht am 23.02.1966
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Norm

ABGB §1165 D

Rechtssatz

Wer zum Zwecke einer Bauführung einen Baumeister zum Generalunternehmer bestellt, haftet für das Entgelt der von diesem unerlaubterweise im Namen des Bauherrn geschlossenen Werkverträge und Kaufverträge nicht, selbst wenn er sich den daraus entstandenen Nutzen zuwendet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/66
    Entscheidungstext OGH 23.02.1966 7 Ob 40/66
    Veröff: JBl 1966,522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025963

Dokumentnummer

JJR_19660223_OGH0002_0070OB00040_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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