Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Generalunternehmer für das zu errichtende Haus etwas bestellt, ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Bauherrn. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer auf Grund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018