Norm
UWG §8Rechtssatz
Der objektive Tatbestand der strafbaren Herabsetzung eines Unternehmens im Sinne des § 8 UWG ist unter anderen hergestellt, wenn der Täter zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen oder über die Waren oder Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen, wobei es nicht erforderlich ist, daß die betriebsgefährdende oder kreditgefährdende Äußerung öffentlich gemacht wurde (SSt XXIV/40).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0078965Dokumentnummer
JJR_19660224_OGH0002_0090OS00161_6500000_001