Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde der MK in A, geboren am 20. Mai 1968, vertreten durch Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerberg 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. März 2001, Zl. 205.984/0- VIII/22/98, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, reiste am 4. September 1998 mit der Beschwerdeführerin und den fünf gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1998 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2001 keine Folge gegeben. Der letztgenannte Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0373, hinsichtlich der darin erfolgten Abweisung des Asylantrages aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. September 1998 ebenfalls Asyl. Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29. September 1998 ersuchte sie, ihren Asylantrag als Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls gemäß § 10 AsylG zu werten.
Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1998 gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Asylerstreckungsantrages im Wesentlichen damit, dass der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22. Februar 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei und daher eine Asylerstreckung auf die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG bis zum 15. August 2001 erteilt worden sei und im Hinblick auf das bestehende Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eine Abschiebung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig erscheine.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides mit dem oben angeführten Erkenntnis vom heutigen Tag dessen Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.
Für die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Ehemannes abweisenden Bescheides insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0569, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 9. Juli 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010371.X00Im RIS seit
18.09.2002