Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Wurde eine Exekution bewilligt, obwohl dies mangels Fälligkeit oder mangels Eintrittes einer Bedingung nicht hätte geschehen dürfen, so bleibt die Exekution unzulässig, wenn auch diese Tatsachen vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Streit über eine Klage nach § 35 oder § 36 EO eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001214Dokumentnummer
JJR_19660302_OGH0002_0030OB00026_6600000_001