RS OGH 1966/3/2 3Ob26/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1966
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Norm

EO §7 Abs2 C
EO §35 B
EO §36 B
ZPO §406 Ab

Rechtssatz

Wurde eine Exekution bewilligt, obwohl dies mangels Fälligkeit oder mangels Eintrittes einer Bedingung nicht hätte geschehen dürfen, so bleibt die Exekution unzulässig, wenn auch diese Tatsachen vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Streit über eine Klage nach § 35 oder § 36 EO eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001214

Dokumentnummer

JJR_19660302_OGH0002_0030OB00026_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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