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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 2001, Zl. 211.634/0-I/01/99, betreffend §§ 7, 8 und 15 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: A H in M, geboren am 10. November 1975, vertreten durch Dr. Volkmar Ternulz und Mag. Sabine Wisiak, Rechtsanwälte in 8480 Mureck, Hauptplatz 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene - in weiten Teilen wortgleiche - Bescheid in seinen Spruchpunkten II. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (siehe auch - insbesondere zur Feststellung, der Mitbeteiligte verfüge im Kosovo "über keine Wohnmöglichkeit" - das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0453).
Wien, am 9. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010055.X00Im RIS seit
20.09.2002