Norm
EKHG §3 Z2Rechtssatz
Im allgemeinen bedarf es nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung der Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung. Da aber die Klägerin vom Kraftfahrzeug des Beklagten befördert wurde und die Halterhaftung daher nur mit der Einschränkung nach § 3 Z 2 EKHG zur Anwendung kommt, hätte es einer ausdrücklichen Inanspruchnahme der Halterhaftung bedurft, um das Gericht zu veranlassen, zu prüfen, ob nicht dennoch die Voraussetzungen für die Halterhaftung gegeben sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058108Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00056_6600000_001