Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Qualifikation eines Vertrages, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Verrichtung bestimmter Vertretungshandlungen und die Überwachung des Bauprojekts bis zur schlüsselfertigen Übergabe übernimmt. Ein solcher Vertrag enthält auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021