RS OGH 1966/3/3 5Ob262/65, 5Ob7/71, 5Ob219/71, 6Ob120/72, 1Ob720/81, 5Ob44/85, 2Ob8/14m, 8Ob78/17d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1966
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1151 IB

Rechtssatz

Qualifikation eines Vertrages, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Verrichtung bestimmter Vertretungshandlungen und die Überwachung des Bauprojekts bis zur schlüsselfertigen Übergabe übernimmt. Ein solcher Vertrag enthält auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/65
    Entscheidungstext OGH 03.03.1966 5 Ob 262/65
    Veröff: EvBl 1966/336 S 435 = JBl 1967,376
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Beisatz: Mängel in der Planung und Ausführung können daher nach §§ 1167, 932 ABGB oder nach § 1299 bzw § 1012 ABGB geltend gemacht werden. (T1)
    Veröff: SZ 44/20 = EvBl 1971/263 S 491
  • 5 Ob 219/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 219/71
    Beisatz: Wenn dem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, liegt ein Werkvertrag vor. (T2)
  • 6 Ob 120/72
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 6 Ob 120/72
    Beisatz: Die "reine Geschäftsbesorgung" setzt neben dem Auftrag, in Vertretung des Auftraggebers zu handeln, voraus, daß Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen sind. (T3)
  • 1 Ob 720/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81
  • 5 Ob 44/85
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 44/85
    Vgl
  • 2 Ob 8/14m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 78/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 78/17d
    Vgl; Beisatz: Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. (T4)
    Beisatz: Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. (T5)
  • 3 Ob 183/20p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 183/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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