Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0478 E 9. Juli 2002 2000/01/0479 E 9. Juli 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde der am 24. Mai 1959 geborenen DK in S, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2000, Zl. 209.451/9-XI/34/00, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. September 2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Z 1 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihres Ehegatten in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Auf Grund der dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 2000/01/0436 protokollierten Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2000 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung dieses Antrages damit, dass der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. September 2000 - rechtskräftig - abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nicht möglich sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.
Für die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0306, mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 9. Juli 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010477.X00Im RIS seit
18.09.2002