Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Die Überwachung der Post des Ehegatten, an dessen ehelicher Treue mit Grund zu zweifeln ist, stellt als Reaktionshandlung keine schwere Eheverfehlung dar. Die Besorgung eines Nachschlüssels zum Schreibtisch an der Dienststelle des Gatten geht jedoch über den Umfang einer Reaktionshandlung hinaus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsstelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0057554Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0050OB00259_6500000_001