Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0026803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015