Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 393 Abs 4 StPO bilden die Kosten des Strafverfahrens eine Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, ohne daß unterschieden wird, ob ein Schuldspruch oder ein Freispruch gefällt wurde. Es ist daher gemäß § 41 ZPO nur die Notwendigkeit der Kosten zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035898Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00063_6600000_002