Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
1) Daß das uneheliche Kind im Zeitpunkt der Tötung des Vaters noch nicht geboren war und daher für dieses noch kein Unterhalt geleistet wurde, hat nicht die Folge, daß kein Deckungsfonds besteht, denn es war mit Sicherheit vorauszusehen, daß der Getötete für dieses Kind Unterhalt werde leisten müssen. 2) Wenn die Kindesmutter schon im Zeitpunkt des Todes des Vaters die Absicht hatte, eine Erhöhung des Unterhaltes für das Kind zu beantragen, und dieser Antrag zweifellos Erfolg gehabt hätte, ist von diesem erhöhten Unterhalt auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0031552Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00036_6600000_001