Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren, der Beklagte hafte für die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an die minderjährigen Kinder des Getöteten zu fünfundzwanzig Prozent des von diesem jeweils erzielbaren Einkommen, ist nicht zulässig, weil es lediglich die Anpassung des mit der Entscheidung über das Leistungsbegehren zugesprochenen Betrages an künftige Änderungen der Verhältnisse bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0031639Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009