Norm
ZPO §477 CRechtssatz
Dem Wesen einer Nichtigkeitserklärung entspricht es, daß der nichtige Beschluß nach seiner Aufhebung so behandelt wird, als ob er nicht gefaßt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041915Dokumentnummer
JJR_19660309_OGH0002_0030OB00002_6600000_003