Norm
StPO §146Rechtssatz
Die Überwachung des Briefverkehrs bzw die Anordnung der Beschlagnahme von an dritte Personen gerichteten Postsendungen (hier: Verteidiger bzw Ehegattin des Beschuldigten) ist ohne Einschränkung auf die vom flüchtigen Beschuldigten abgesandten Sendungen unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097469Dokumentnummer
JJR_19660310_OGH0002_0090OS00028_6600000_002