TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/25 B3493/96

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Plandokuments Nr 6561 der Stadt Wien vom 30.06.94 mit E v 25.06.99, V23/99.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit S 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2278 KG Auhof, Grundstücksnummer 2119, 1130 Wien, Oskar-Jascha-Gasse 56. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft stand das Plandokument 5804 in Geltung, das für diese Grundfläche die "gekuppelte Bauweise" vorsah. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 4. Mai 1992 wurde ua. für diese Liegenschaft eine Bausperre verhängt. Unter Berufung auf diese Bausperre versagte - die im Devolutionsweg angerufene - Bauoberbehörde für Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Mai 1994 die Bewilligung der Errichtung eines Einfamilienhauses auf der oben erwähnten Liegenschaft.

Die Bausperre wurde in weiterer Folge mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6561 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1994, Pr. Z2036/1994) aufgehoben.

Gegen den die Baubewilligung versagenden Bescheid erhob die Einschreiterin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Bescheid - nach Durchführung eines amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens, in dem ausgesprochen wurde, dass diese Bausperre gesetzwidrig war (VfGH 1.12.1995 V103/93) - mit Erkenntnis vom 26.2.1996 B1542/94 aufhob.

Im zweiten Rechtsgang hat die Bauoberbehörde den Antrag der Einschreiterin auf Erteilung einer Baubewilligung abermals abgewiesen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass in der Zwischenzeit der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6561 in Kraft getreten sei, der für das Grundstück nunmehr die "offene oder gekuppelte Bauweise" vorsehe, weshalb gemäß §76 Abs4 BO für Wien die Zustimmung des Nachbarn für das beantragte Objekt erforderlich sei. Da diese Zustimmung fehle, sei der Antrag abzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des behauptetermaßen gesetzwidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument 6561 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser - zulässigen - Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG den Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument 6561 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1994, Pr. Z2036/1994, Beschlussfassung bekannt gegeben im Amtsblatt der Stadt Wien 28/1994), - so weit er sich auf die Liegenschaft EZ 2278 KG Auhof, Grundstücksnummer 2119, bezieht - von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1999, V23/99 hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung im beschriebenen Umfang als gesetzwidrig aufgehoben.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B3493.1996

Dokumentnummer

JFT_10009375_96B03493_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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