Norm
ABGB §161Rechtssatz
Die Namensgebung gemäß § 165 Abs 2 ABGB durch den Ehemann ist durch dessen nachträgliches Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kinde ohne Rechtswirkung, weil als Folge des Vaterschaftsanerkenntnisses die Legitimation des Kindes von selbst eingetreten ist, deren Beischreibung am Rande des Geburtseintrages anzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0048194Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020