Norm
ZPO §163Rechtssatz
Rechtsmittelfristen können während des Ruhens des Verfahrens beginnen und ablaufen; es muss demnach trotz des Ruhens das Urteil zugestellt und über eingebrachte Rechtsmittel entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021