Norm
StPO §63 Abs2 aRechtssatz
Die vorangegangene Zustimmung zu der von einem Gerichtshof zweiter Instanz verfügten Delegierung steht einer Beschwerde gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097144Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009