Norm
JN §28Rechtssatz
Solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, besteht für den OGH weder ein Anlass noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022