- 6 Ob 345/65
Entscheidungstext OGH 16.03.1966 6 Ob 345/65
Veröff: JBl 1967,257
- 1 Ob 299/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 299/71
- 7 Ob 152/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 7 Ob 152/72
- 8 Ob 261/75
Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
- 5 Ob 255/75
Beisatz: Schenkungsabsicht (Tatsachenfeststellung) kann aus objektivem Missverhältnis in Verbindung mit anderen Umständen erschlossen werden. (T1) Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140
- 5 Ob 588/76
Vgl aber; Beisatz: Eine gemischte Schenkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollen. (T2) Veröff: SZ 49/75 = JBl 1977,259
- 1 Ob 768/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76
- 5 Ob 524/77
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
- 7 Ob 590/77
Veröff: SZ 50/101
- 6 Ob 533/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 533/78
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 583/78
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 583/78
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Übergabsvertrag (T3)
- 8 Ob 507/80
Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 507/80
Beisatz: Wenn auch eine allenfalls verschleierte Schenkungsabsicht. (T4)
- 7 Ob 605/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 605/81
Beis wie T1; Veröff: NZ 1983,184
- 6 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es ist erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. (T5)
- 1 Ob 701/85
Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 59/6
- 1 Ob 683/87
- 6 Ob 5/90
- 1 Ob 532/91
Beis wie T1; Beis wie T5
- 5 Ob 67/92
Auch; Veröff: NZ 1993,238 (Hofmeister, 243)
- 7 Ob 620/94
Beis wie T1
- 4 Ob 303/98g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 nur: Es ist erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind. (T6)
- 1 Ob 309/98t
- 4 Ob 246/99a
Vgl auch; Veröff: SZ 72/143
- 6 Ob 24/01z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 175/01f
Auch
- 6 Ob 128/05z
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7); Veröff: SZ 2005/103
- 2 Ob 57/06f
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 153/07d
Beis wie T7 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T8)
- 10 Ob 33/08p
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8
- 9 Ob 57/07h
Vgl; Beis wie T6
- 6 Ob 232/09z
Vgl auch; Beisatz: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. (T9); Bem: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag (T10)
- 1 Ob 3/10p
- 5 Ob 191/10i
Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ? insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ? Schenkungsabsicht indizieren. (T11)
- 6 Ob 140/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
- 2 Ob 14/12s
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
- 1 Ob 97/19z
Beisatz: In Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung. (T12)